Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins
der Pestalozzi Grundschule Weinheim

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Pestalozzi Grundschule Weinheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Weinheim.

§ 2 Zweck
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Pestalozzi Grundschule in Weinheim.
(4) Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandheimaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(5) Der Verein verfolgt ausschlie ßlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Für aufgewendete Arbeitszeit und -kraft steht den Vorstandsmitgliedern eine Entschädigung in angemessener Höhe zu, maximal in Höhe des steuerlichen Freibetrags von zur Zeit € 500,- im Jahr in Form einer Verzichtserklärung für Aufwendungen.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh ältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Geschäftsjahr
(10) Das Gesch äftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(11) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(12) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(13) Die Mitgliedschaft endet;
– mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
– durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,
– durch Ausschluss aus dem Verein oder
– durch Streichen aus der Mitgliederliste
(14) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
(15) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(16) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit Übersendung der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(17) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins
(18) Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
(19) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes gleichberechtigt vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

(20) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.
(21) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
(22) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
(23) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(24) Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
1. Vorsitzende.
(25) Die Programme und Aktivitäten sind mit der Schulleitung und dem Elternbeirat der Pestalozzi Grundschule abzustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung
(26) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
(27) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(28) Zur Mitgliederversammlung sind auch die Schulleitung und der Elternbeirat einzuladen.
(29) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(30) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser Verhindert bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(31) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
– Wahl des Vorstandes
– Entgegennahme des Jahresberichts
– Entgegennahme des Kassenberichts
– Entlastung des Vorstands
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des
– Vereinszweckes und Vereinsauflösung, Beschlussfassung über die
– Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(32) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.(33) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
(34) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer über Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
(35) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(36) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen sein muß.
(37) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(38) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Stadtjugendring Weinheim e.V. mit der Auflage, dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(39) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.03.2003 errichtet und am 03.02.2009 und 05.02.2024 überarbeitet.